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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§1 Geltungsbereich
(a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Inhalte, Bestellungen, Aufträge und Beratungsdienste, die durch die MARCO PROjekt GmbH
im Rahmen der Projekttätigkeiten u.a. für "profit-control.de", "marcoprosal.de", "smartext.de" etc. angeboten, ausgeführt und erfüllt werden. Die MARCO
PROjekt GmbH ist im Handelsregister Offenbach HRB 43653 mit Sitz in Karlstraße 4, 63110 Rodgau, Telefon (049) 06106-666279 eingetragen.
(b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen, soweit keine spezielleren Regelungen eingreifen. Die
AGB der MARCO PROjekt GmbH und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen der einzelnen Projekte, z.B. "profit-control.de", "marcoprosal.de" etc. gelten
in Übereinstimmung mit diesen AGBs uneingeschränkt weiter, bei widersprüchlichen Regelungen in anderen AGBs gehen die spezielleren AGBs vor.
(c) Diese AGB gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sonderver-
mögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Auftrag-
gebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(d) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller/Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter
wandter Art handelt.
   
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(a) Sofern eine Bestellung bzw. eine Auftragserteilung als Angebot § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
 
§ 3 Überlassene Unterlagen
(a) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung bzw. Auftragsdurchführung dem Besteller/Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Texte
Recherchen, Analysen, Kalkulationen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller/Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot/Auftragserteilung
nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurücksenden.
 
§ 4 Urheberrecht, Nutzungsrecht Inhalte
(a) Urheber-, Schutz- sowie sonstige Rechte Dritter, auf die über die Websites der MARCO PROjekt GmbH zugegriffen werden, verbleiben vollumfänglich
beim jeweiligen Rechteinhaber und sind entsprechend geschützt. Wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt, haben Sie lediglich das gesetzliche Recht,
einige wenige Kopien von Teilen der Inhalte zu erstellen, vorausgesetzt, dass diese Kopien ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erstellt und genutzt
werden und dass sichergestellt wird, dass alle Hinweise auf die Schutzrechte und deren Inhalte bestehen bleiben.
 
§ 5 Preise und Zahlung
(a) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise für Warenlieferungen ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwert-
steuer, für Honorare zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung, Spesen und sonstige Auslagen werden gesondert
(b) Die Zahlung des Kaufpreises/Honorars hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher
besonderer Vereinbarung zulässig.
(c) Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis/Honorar binnen 10 Tagen nach Lieferung/Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in
Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(d) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Logistik- und Vertriebs-
kosten für Lieferungen/Services, de 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
 
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(a) Dem Besteller/Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
§ 7 Lieferzeit/Erbringung der Services
(a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers/Auftraggebers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(b) Kommt der Besteller/Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeit-
punkt auf den Besteller/Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(c) Wir haften für den Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes bzw. des dafür vorgesehenen Honorars, maximal jedoch nicht mehr als 15%
des Lieferwertes.
(d) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers/Auftraggebers wegen eine Lieferverzugs bleiben unberührt.
 
§ 8 Gefahrenübergang bei Versendung
(a) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers/Auftraggebers an diesen Versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller/Auftraggeber, spätestens mit
Verlassen des Versandtortes die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller/Auftraggeber über. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
 
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefer- bzw. Beratungsvertrag
vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurück-
zunehmen, wenn der Besteller/Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
(b) Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist ver-
pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspek-
tionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller/Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht über-
gegangen ist, hat uns der Besteller/Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Ein-
griffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller/Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
(c) Der Besteller/Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller/Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der
Besteller/Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein-
nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungs-
einstellung vorliegt.
(d) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller/Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall
setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers/Auftraggeber an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache
zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise er-
folgt, dass die Sache des Bestellers/Auftraggeber als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller/Auftraggeber uns anteilmäßig Mit-
eigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller/Auf-
traggeber tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers/Auftraggeber freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forde-
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
 
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(a) Gewährleistungsrechte des Bestellers/Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeob-
liegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(b) Mängelansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller/Auftrag-
gebers. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(c) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden
wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller/Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
(e) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behand-
lung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller/Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungs-
arbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(f) Ansprüche des Bestellers/Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers/Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(g) Rückgriffsansprüche des Bestellers/Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller/Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers/Auftrag-
gebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
 
§ 11 Sonstiges
(a) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts (CISG).
(b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftrags-
bestätigung nichts anderes ergibt.
(c) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(d) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Eine sog. salvatorische Klausel ("Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.") sollte nicht in den AGBs stehen,
sondern als Individualvereinbarung verhandelt werden.
 
Rodgau, 10/2008, letzte Aktualisierung 05/2010